Recht Aktuell

Zur Abmeldepflicht von Betriebsratsmitgliedern

Ein Betriebsratsmitglied, das an seinem Arbeitsplatz während seiner Arbeitszeit Betriebsratsaufgaben erledigt, muss sich dann beim Arbeitgeber abmelden, wenn

Entscheidung des Bundesarbeitsgerichts, 7 ABR 135/09

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Rückzahlung von Fortbildungskosten
Ein Arbeitnehmer kann wirksam zur Rückzahlung von Fortbildungskosten verpflichtet werden, wenn
Entscheidung des Bundesarbeitsgerichts, 3 AZR 900/07
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Doppelbefristung im Formulararbeitsvertrag
Enthält ein Formulararbeitsvertrag neben einer drucktechnisch hervorgehobenen Befristung eine weitere Befristung ...
Entscheidung des Bundesarbeitsgerichts, 7 AZR 132/07
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Recht Gefragt

Wann besteht ein Anspruch auf eine Abfindung?
Gibt es eine gesetzliche Regelung? Wie hoch wird meine Abfindung sein?
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Wann besteht Kündigungsschutz?
Was bedeutet Kündigungsschutz nach dem Kündigungsschutzgesetz?
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Recht Aktuell

Geschlechtsbezogene Stellenanzeige: Entschädigungsanspruch der Bewerberin von einem Monatsgehalt

Eine verbotene Benachteiligung liegt schon dann vor, wenn der Benachteiligende aus einem Motivbündel heraus gehandelt hat und der Grund nach § 1 Allgemeines Gleichbehandlungsgesetz (AGG) jedenfalls gegenüber anderen Motiven für sein Verhalten nicht unbedeutend war.

Folgender Sachverhalt war vom Arbeitsgericht Stuttgart zu entscheiden: Ein Mittelständisches Unternehmen der Befestigungstechnik suchte eine Arbeitskraft zur Erweiterung ihres Außendienstes. Sie schaltete eine Stellenanzeige „Wir suchen erfolgsorientierte, branchenkundige Außendienstverkäufer für ... Idealerweise sind Sie nicht älter als 45 Jahre“.

Auf die Anzeige bewarb sich eine 52 Jahre alte Industriekauffrau, die Klägerin. Als sie etwa 10 Tage lang nichts hörte, rief sie bei der Geschäftsleitung an und hörte „Ach ja, eine Frau, das ist ja interessant, dass sich auch einmal eine Dame bewirbt“.

Die Klägerin vertrat die Auffassung, dass sie lediglich aufgrund ihres Geschlechtes und Alters nicht eingestellt worden ist. Das Unternehmen ist dieser Behauptung entgegengetreten und hat auf fehlende Einstellungsvoraussetzungen der Bewerberin hingewiesen. Tatsächlich war ein Mann eingestellt worden, der älter als 45 Jahre ist.

Das Gericht hat das Unternehmen zum Schadensersatz verurteilt, weil es gegen das Verbot verstoßen habe, Bewerberinnen und Bewerber wegen ihres Geschlechtes zu benachteiligen. Abgestellt hat es dabei auf das Inserat und das anschließende Telefonat.

Mit dem Inserat sei die Bezeichnung “Außendienst-Verkäufer“ nicht im Plural, sondern im geschlechtsbezogenen Singular verwendet worden. Tatsächlich sei nur ein Mitarbeiter gesucht worden. Damit bestehe ein Indiz für eine unzulässige Benachteiligung wegen des Geschlechts.

Ist eine Vermutung für eine unzulässige Benachteiligung begründet, so kann der Unternehmer diese widerlegen und geltend machen, dass sein Verhalten nicht auf einem unzulässigen Motiv beruht.

Dies war dem Unternehmen in dem vom Arbeitsgericht Stuttgart zu entscheidenden Fall nach Auffassung des Gerichtes im Ergebnis nicht gelungen. Dabei hat das Gericht im wesentlichen auf die Äußerung des Geschäftsführers in dem Telefonat abgestellt.

Die Höhe der Entschädigung hat das Gericht mit einem durchschnittlichen Monatseinkommen eines Außendienstmitarbeiters des Unternehmens bemessen. Nach gesetzlicher Regelung darf die Entschädigung bei Nichteinstellung des Bewerbers drei Monatsgehälter nicht übersteigen. Kriterien sind u.a. die Art und Schwere der Benachteiligung. Zu berücksichtigen sind insbesondere die Folgen für das physische und psychische Wohlbefinden und Leistungsvermögen des Benachteiligten.

Urteil des Arbeitsgerichts Stuttgart vom 05.09.2007, Aktenzeichen: 29 Ca 2793/07

Anmerkung:

Nach dem Allgemeinen Gleichbehandlungsgesetz (AGG) ist Ziel des Gesetzes, Benachteiligungen aus Gründen der Rasse oder wegen der ethnischen Herkunft, des Geschlechts, der Religion oder Weltanschauung, einer Behinderung, des Alters oder der sexuellen Identität zu verhindern oder zu beseitigen (§ 1 AGG)

Gemäß § 7 AGG dürfen u.a. Bewerberinnen und Bewerber nicht wegen eines vorstehend genannten Grundes benachteiligt werden.

Bei einem Verstoß gegen das Benachteiligungsverbot ist ein Arbeitgeber zum Schadensersatz verpflichtet (§ 15 AGG).


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