Recht Aktuell
Befristung des Arbeitsvertrages im Anschluss an eine Ausbildung
Nur die erstmalige Befristung ist gerechtfertigt, wenn sie im Anschluss an eine Ausbildung erfolgt, um den Übergang des Arbeitnehmers in eine Anschlussbeschäftigung zu erleichtern.
Die Befristung eines Arbeitsvertrages ohne sachlichen Grund ist nur dann bis zur Dauer von zwei Jahren zulässig, wenn zuvor kein Arbeitsverhältnis bestanden hat. Im übrigen bedarf sie zu ihrer Wirksamkeit eines sachlichen Grundes.
Nach § 14 Teilzeit- und Befristungsgesetz (TzBfG) liegt ein sachlicher Grund unter anderem dann vor, wenn die Befristung im Anschluss an eine Ausbildung erfolgt, um den Übergang des Arbeitnehmers in eine Anschlussbeschäftigung zu erleichtern.
In dem vom Bundesarbeitsgericht zu entscheidenden Fall hatten die Parteien unter Berufung auf diesen Grund nach Beendigung der Ausbildung der Arbeitnehmerin einen befristeten Arbeitsvertrag abgeschlossen und sodann zwei Mal um jeweils 6 Monate verlängert. Gegen die Beendigung des Arbeitsverhältnisses aufgrund der letzten Befristung hat die Klägerin Klage erhoben.
Während die Vorinstanzen die Klage abgewiesen haben, hat das Bundesarbeitsgericht der Klage stattgegeben. Dies hat zur Folge, dass die Arbeitnehmerin nun in einem unbefristeten Arbeitsverhältnis steht.
Das Bundesarbeitsgericht hat in seiner Entscheidung klargestellt, dass die Möglichkeit der Befristung im Anschluss an ein Ausbildungsverhältnis lediglich die Befristung in dem ersten Arbeitsvertrag nach dem Ende der Ausbildung rechtfertigt und keine weiteren nachfolgenden Befristungen bzw. Verlängerungen.
Urteil des Bundesarbeitsgerichts vom 10.10.2007, Aktenzeichen: 7 AZR 795/06
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