Recht Aktuell

Zur Abmeldepflicht von Betriebsratsmitgliedern

Ein Betriebsratsmitglied, das an seinem Arbeitsplatz während seiner Arbeitszeit Betriebsratsaufgaben erledigt, muss sich dann beim Arbeitgeber abmelden, wenn

Entscheidung des Bundesarbeitsgerichts, 7 ABR 135/09

mehr...
Rückzahlung von Fortbildungskosten
Ein Arbeitnehmer kann wirksam zur Rückzahlung von Fortbildungskosten verpflichtet werden, wenn
Entscheidung des Bundesarbeitsgerichts, 3 AZR 900/07
mehr...
Doppelbefristung im Formulararbeitsvertrag
Enthält ein Formulararbeitsvertrag neben einer drucktechnisch hervorgehobenen Befristung eine weitere Befristung ...
Entscheidung des Bundesarbeitsgerichts, 7 AZR 132/07
mehr...

Recht Gefragt

Wann besteht ein Anspruch auf eine Abfindung?
Gibt es eine gesetzliche Regelung? Wie hoch wird meine Abfindung sein?
weiter...
Wann besteht Kündigungsschutz?
Was bedeutet Kündigungsschutz nach dem Kündigungsschutzgesetz?
weiter...

Recht Aktuell

Befristung des Arbeitsvertrages im Anschluss an eine Ausbildung

Nur die erstmalige Befristung ist gerechtfertigt, wenn sie im Anschluss an eine Ausbildung erfolgt, um den Übergang des Arbeitnehmers in eine Anschlussbeschäftigung zu erleichtern.

Die Befristung eines Arbeitsvertrages ohne sachlichen Grund ist nur dann bis zur Dauer von zwei Jahren zulässig, wenn zuvor kein Arbeitsverhältnis bestanden hat. Im übrigen bedarf sie zu ihrer Wirksamkeit eines sachlichen Grundes.

Nach § 14 Teilzeit- und Befristungsgesetz (TzBfG) liegt ein sachlicher Grund unter anderem dann vor, wenn die Befristung im Anschluss an eine Ausbildung erfolgt, um den Übergang des Arbeitnehmers in eine Anschlussbeschäftigung zu erleichtern.

In dem vom Bundesarbeitsgericht zu entscheidenden Fall hatten die Parteien unter Berufung auf diesen Grund nach Beendigung der Ausbildung der Arbeitnehmerin einen befristeten Arbeitsvertrag abgeschlossen und sodann zwei Mal um jeweils 6 Monate verlängert. Gegen die Beendigung des Arbeitsverhältnisses aufgrund der letzten Befristung hat die Klägerin Klage erhoben.

Während die Vorinstanzen die Klage abgewiesen haben, hat das Bundesarbeitsgericht der Klage stattgegeben. Dies hat zur Folge, dass die Arbeitnehmerin nun in einem unbefristeten Arbeitsverhältnis steht.

Das Bundesarbeitsgericht hat in seiner Entscheidung klargestellt, dass die Möglichkeit der Befristung im Anschluss an ein Ausbildungsverhältnis lediglich die Befristung in dem ersten Arbeitsvertrag nach dem Ende der Ausbildung rechtfertigt und keine weiteren nachfolgenden Befristungen bzw. Verlängerungen.

Urteil des Bundesarbeitsgerichts vom 10.10.2007, Aktenzeichen: 7 AZR 795/06


Zurück zur Übersicht