Recht Aktuell
Doppelbefristung im Formulararbeitsvertrag
Enthält ein Formulararbeitsvertrag neben einer drucktechnisch hervorgehobenen Befristung für die Dauer eines Jahres im nachfolgenden Text – nicht hervorgehoben – eine weitere Befristung des Arbeitsvertrages zum Ablauf der Probezeit, so ist die Probezeitbefristung eine überraschende Klausel, die nach § 305 c Abs. 1 BGB nicht Vertragsbestandteil wird.
Das Bundesarbeitsgericht hatte einen Fall zu entscheiden, in dem die Arbeitgeberin das Arbeitsverhältnis nicht über die Probezeit von sechs Monaten hinaus fortsetzen wollte. Im Text des von ihr gestellten Formulararbeitsvertrages war ohne besondere drucktechnische Hervorhebung bestimmt, dass die ersten sechs Monate als Probezeit gelten und das Arbeitsverhältnis mit Ablauf der Probezeit ende, ohne dass es einer Kündigung bedürfe. Die Arbeitgeberin teilte der Arbeitnehmerin daher mit Schreiben vom 19. April 2006 mit, dass das Arbeitsverhältnis auf Grund der Befristung zum Ablauf der Probezeit am 30. April 2006 ende. Hiergegen wendete sich die Arbeitnehmerin mit ihrer Klage.
In § 1 des Formulararbeitsvertrags war geregelt, dass das Arbeitsverhältnis für die Zeit vom 1. November 2005 bis zum 31. Oktober 2006 befristet abgeschlossen wird. Diese Vertragsdauer war fett und in vergrößerter Schrift gedruckt. Die im nachfolgenden Text vorgesehene Befristung für die Dauer der Probezeit war ohne besondere drucktechnische Hervorhebung verfasst.
Das Bundesarbeitsgericht hat der Klage der Arbeitnehmerin stattgegeben. DieArbeitnehmerin habe aus dem äußeren Erscheinungsbild des Vertrags mit der drucktechnischen Hervorhebung der einjährigen Vertragslaufzeit entnehmen können, dass dieser für die Dauer eines Jahres abgeschlossen werden sollte. Nach dieser optischen Vertragsgestaltung habe sie nicht damit zu rechnen brauchen, dass der nachfolgende Text eine weitere Befristung zu einem früheren Beendigungszeitpunkt enthielt mit der Folge, dass die Befristung für die Dauer eines Jahres nicht zum Tragen kam, da das Arbeitsverhältnis bereits zuvor nach Ablauf von sechs Monaten enden sollte.
Urteil des Bundesarbeitsgerichtsvom 16. April 2008, Aktenzeichen: 7 AZR 132/07
Anmerkung:
Arbeitsverträge, die von einer Vertragspartei vorformuliert sind, unterliegen der sog. „AGB-Kontrolle“. Danach werden die vertraglichen Regelungen einer Inhaltskontrolle unterzogen, um einen Ausgleich dafür zu schaffen, dass die Vertragsfreiheit einseitig von einer Partei genutzt wird, indem sie der anderen Partei die Vertragsbedingungen stellt. Werden die Regelungen ausgehandelt, so findet keine „AGB-Kontrolle“ statt.
Im Rahmen der „AGB-Kontrolle“ gilt unter anderem, dass überraschende Klauseln kein Vertragsbestandteil werden. § 305 c BGB lautet:
1) Bestimmungen in Allgemeinen Geschäftsbedingungen, die nach den Umständen, insbesondere nach dem äußeren Erscheinungsbild des Vertrags, so ungewöhnlich sind, dass der Vertragspartner des Verwenders mit ihnen nicht zu rechnen braucht, werden nicht Vertragsbestandteil.
(2) Zweifel bei der Auslegung Allgemeiner Geschäftsbedingungen gehen zu Lasten des Verwenders.
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