Recht Aktuell
Zur Klagefrist bei einer Kündigung schwerbehinderter Arbeitnehmer
Kündigt der Arbeitgeber einem schwerbehinderten Arbeitnehmer in Kenntnis von dessen Schwerbehinderteneigenschaft, ohne zuvor die erforderliche Zustimmung des Integrationsamtes einzuholen, so muss der Arbeitnehmer nicht innerhalb von 3 Wochen nach Zugang der Kündigung eine Kündigungsschutzklage erheben. Vielmehr kann er die Unwirksamkeit der Kündigung auch später noch bis zur Grenze der Verwirkung gerichtlich geltend machen.
Die dreiwöchige Klagfrist beginnt in diesen Fällen erst ab der Bekanntgabe der Entscheidung des Integrationsamtes an den Arbeitnehmer.
Urteil des Bundesarbeitsgerichtes vom 13.02.2008, Aktenzeichen 2 AZR 864/06
Anmerkung:
Gemäß § 85 SGB IX bedarf die Kündigung des Arbeitsverhältnisses eines schwerbehinderten Menschen durch den Arbeitgeber der vorherigen Zustimmung des Integrationsamtes.
Die Schwerbehinderung des Arbeitnehmers ist kündigungsschutzrechtlich ohne Belang, wenn die Schwerbehinderung dem Arbeitgeber nicht bekannt ist und der gekündigte Arbeitnehmer den Arbeitgeber nicht innerhalb einer angemessenen Frist nach Zugang der Kündigung über die Schwerbehinderung unterrichtet. Unter einer angemessenen Frist wurde bislang ein Monat verstanden. In seinem Urteil vom 12.01.2006 hat das Bundesarbeitsgericht ausdrücklich ausgeführt, es erwäge, zukünftig insoweit von einer Frist von drei Wochen nach Zugang der Kündigung auszugehen.
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