Recht Aktuell
Rückzahlung von Fortbildungskosten
Ein Arbeitnehmer kann wirksam zur Rückzahlung von Fortbildungskosten verpflichtet werden, wenn die Ausbildung einen geldwerten Vorteil für den Arbeitnehmer darstellt und der Arbeitnehmer nicht übermäßig lange an das Unternehmen gebunden wird.In dem vom Bunderarbeitsgericht zu entscheidenden Fall war im Gegenzug zu einer vom Arbeitgeber finanzierten Fortbildung eine Bindung des Arbeitnehmers an das Unternehmen von 5 Jahren vereinbart worden. Diese Bindungsdauer sah das Bundesarbeitsgericht als zu lange an mit der Folge, dass der vom Arbeitgeber mit der Klage geltend gemachte Rückzahlunganspruch insgesamt abgewiesen wurde.
In seiner Entscheidung hat das Bundesarbeitsgericht klargestellt, dass Klauseln, nach denen der Arbeitnehmer zur Rückzahlung von Aus- und Fortbildungskosten verpflichtet ist, der Inhaltskontrolle nach den §§ 305 ff. BGB unterliegen.
Voraussetzung für die Wirksamkeit einer Rückzahlungsklausel ist danach, dass die Ausbildung von geldwertem Vorteil für den Arbeitnehmer ist und dieser nicht unangemessen lange an das Arbeitsverhältnis gebunden wird. Bei der Bestimmung der zulässigen Bindungsdauer sind im Rahmen bestimmter von der Rechtsprechung des Bundesarbeitsgerichts entwickelter Richtwerte einzelfallbezogen die Vorteile der Ausbildung mit den Nachteilen der Bindung abzuwägen.
Eine zu lange Bindungsdauer führt grundsätzlich zur Unwirksamkeit der Rückzahlungsklausel insgesamt. Eine „geltungserhaltende Reduktion“ auf die zulässige Bindungsdauer findet grundsätzlich nicht statt.
Das Bundesarbeitsgericht führte weiter aus, dass die
Besonderheiten des Arbeitsrechts und -lebens eine ergänzende
Vertragsauslegung ausnahmsweise dann forden können, wenn es für den
Arbeitgeber objektiv schwierig war, die zulässige Bindungsdauer zu
bestimmen und sich dieses Prognoserisiko verwirklicht. Diese Voraussetzungen waren in dem zu entscheidenden Fall jedoch nicht gegeben.
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