Recht Aktuell
Zur Abmeldepflicht von Betriebsratsmitgliedern
Ein Betriebsratsmitglied, das an seinem Arbeitsplatz während
seiner Arbeitszeit Betriebsratsaufgaben erledigt, muss sich dann beim
Arbeitgeber abmelden, wenn der
Arbeitgeber Maßnahmen zur Überbrückung des Arbeitsausfalls treffen muss. Dann ist dem Arbeitgeber auch die voraussichtliche Dauer der Betriebsratstätigkeit mitzuteilen.
Ist
aber eine vorübergehende Umorganisation der Arbeitseinteilung nicht erforderlich,
besteht keine vorherige Meldepflicht.
Die Frage der Abmeldeverpflichtung ist daher nicht allgemeingültig zu beantworten. Vielmehr kommt es stets auf die Umstände des Einzelfalls an. Im Ergebnis wies das Gericht die Klage des Betriebsrates ab, der mit seiner Klage eine generelle Befreiung von der Abmeldepflicht durchsetzen wollte.
Urteil des BAG vom 29.06.2011
Aktenzeichen: 7 ABR 135/09
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