Recht Aktuell

Zur Abmeldepflicht von Betriebsratsmitgliedern

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Recht Aktuell

Zur Abmeldepflicht von Betriebsratsmitgliedern

Ein Betriebsratsmitglied, das an seinem Arbeitsplatz während seiner Arbeitszeit Betriebsratsaufgaben erledigt, muss sich dann beim Arbeitgeber abmelden, wenn der Arbeitgeber Maßnahmen zur Überbrückung des Arbeitsausfalls treffen muss. Dann ist dem Arbeitgeber auch die voraussichtliche Dauer der Betriebsratstätigkeit mitzuteilen.

Ist aber eine vorübergehende Umorganisation der Arbeitseinteilung nicht erforderlich, besteht keine vorherige Meldepflicht.

Die Frage der Abmeldeverpflichtung ist daher nicht allgemeingültig zu beantworten. Vielmehr kommt es stets auf die Umstände des Einzelfalls an. Im Ergebnis wies das Gericht die Klage des Betriebsrates ab, der mit seiner Klage eine generelle Befreiung von der Abmeldepflicht durchsetzen wollte.

Urteil des BAG vom 29.06.2011
Aktenzeichen: 7 ABR 135/09


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