Recht Gefragt
Immer wieder Thema: Kündigungsfristen
Ist die im Arbeitsvertrag vereinbarte Kündigungsfrist immer maßgeblich? Ist auch der Arbeitnehmer an längere Kündigungsfristen gebunden?
Grundsätzlich richten sich alle Vertragsbedingungen und so auch die Kündigungsfristen nach dem Arbeitsvertrag. Für die Kündigungsfristen gelten jedoch zwingende gesetzliche Regelungen.
Vorab:
Eine Verlängerung der gesetzlichen Kündigungsfristen ist zulässig.
Eine Verkürzung der gesetzlichen Kündigungsfristen ist nur durch eine tarifvertragliche Regelung zulässig. Diese gilt in der Regel auch dann, wenn keine Tarifbindung besteht, aber im Arbeitsvertrag auf den Tarifvertrag Bezug genommen wird. Einzelvertraglich kann nur in seltenen Ausnahmefällen eine kürzere Kündigungsfrist vereinbart werden (§ 622 Absätze 4 und 5 Bürgerliches Gesetzbuch).
Für den Arbeitgeber gelten gesetzliche Kündigungsfristen, die sich nach der Beschäftigungsdauer richten. Dabei werden bei der Berechnung der Beschäftigungsdauer die Zeiten nicht eingerechnet, die vor Vollendung des 25. Lebensjahres des Arbeitnehmers liegen (§ 622 Absätze 1 und 2 Bürgerliches Gesetzbuch).
Die Kündigungsfrist beträgt, wenn das Arbeitsverhältnis in dem Unternehmen- bis zu 2 Jahren bestanden hat, vier Wochen zum 15. Tag oder zum Ende eines Monats
- 2 Jahre bestanden hat, 1 Monat zum Ende eines Kalendermonats
- 5 Jahre bestanden hat, 2 Monate zum Ende eines Kalendermonats
- 8 Jahre bestanden hat, 3 Monate zum Ende eines Kalendermonats
- 10 Jahre bestanden hat, 4 Monate zum Ende eines Kalendermonats
- 12 Jahre bestanden hat, 5 Monate zum Ende eines Kalendermonats
- 15 Jahre bestanden hat, 6 Monate zum Ende eines Kalendermonats
- 20 Jahre bestanden hat, 7 Monate zum Ende eines Kalendermonats
Für den Arbeitnehmer gilt eine gesetzliche Kündigungsfrist von vier Wochen zum 15. Tag oder zum Ende eines Monats (§ 622 Absatz 1 Bürgerliches Gesetzbuch).
Für die Probezeit (bis 6 Monate) gilt für beide Parteien eine Kündigungsfrist von zwei Wochen. Zu beachten ist, dass die verkürzte Kündigungsfrist nicht automatisch zu Beginn des Arbeitsverhältnisses gilt, sondern nur dann, wenn eine Probezeit ausdrücklich vereinbart wurde.
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